Vereinsstatuten

STATUTEN des Vereins früh-R-leben

RAT UND HILFE FÜR DAS FRÜH- ODER KRANKGEBORENE KIND“

Artikel I:
NAME UND SITZ DES VEREINS

1. Der Verein führt den Namen „früh-R-leben Rat und Hilfe für das früh- oder krankgeborene Kind“.

  1. Er hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

  2. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

    Artikel II:
    ZIEL UND ZWECK DES VEREINES

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, er verfolgt gemeinnützige und mildtäti- ge Zwecke.
Ziel und Zweck des Vereines ist die unmittelbare Beratung und Betreuung früh- oder krankgeborener Kinder und ihrer Familien, die Fürsorge für früh- oder krankgeborene Kinder sowie die Förderung der Wissenschaft auf dem Gebiet der Neonatologie.

Artikel III:
AUFBRINGUNG UND VERWENDUNG DER MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES

1. Der Vereinszweck soll durch die in den Punkten 2. und 3. angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen:

a) Unmittelbare Förderung, Beratung und Betreuung früh- oder krankgeborener Kinder und ihrer Familien.

  1. b)  Informationen und Beratung der Eltern früh- oder krankgeborener Kinder über alle Erscheinungen, Folgezustände und Behandlungsmöglichkeiten ih- rer Kinder. Dazu sollen persönliche Beratung, Vorträge, Informationsveran- staltungen sowie andere, dem Vereinszweck geeignete Mittel, dienen.

  2. c)  Betrieb von Bildungseinrichtungen zur Erfüllung des Vereinszweckes.

  3. d)  Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des so- zialen Kontakts und Erfahrungsaustausch betroffener Familien in enger Zu-

    sammenarbeit mit der Elternschule an der SALK.

3. Weitere Tätigkeitsfelder des Vereines sind:

  1. e)  Förderung des Interesses und der aktiven Mitarbeit der Öffentlichkeit, der öf- fentlichen Hand und der öffentlichen Entscheidungsträger.

  2. f)  Förderung der Ausbildung auf dem Gebiet der Betreuung früh- oder krankge- borener Kinder.

  3. g)  Unterstützung der hilfsbedürftigen Kinder und deren Familien im Kranken- haus

  4. h)  Finanzielle Unterstützung von früh- oder krankgeborenen Kindern und deren Familien. Finanzielle Unterstützung bei Therapien für früh- oder krankgebore- ner Kinder.

  5. i)  Förderung von Forschungsaufgaben

4. Die

erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. a)  Mitgliedsbeiträge

  2. b)  Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Aktionen

  3. c)  Spenden, Sammlungen sowie etwaigen Zuschüssen seitens der öffentlichen

    Hand.

5. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke sowie zur Deckung der in organisatorischer Hinsicht auflaufenden Kosten, jeweils aber nur in dem vom Vorstand genehmigten Umfang, verwendet werden.

Artikel IV:
ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Eh- renmitglieder.

  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Au- ßerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

    Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

    Artikel V:
    ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Per- sonen werden.

  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern ent- scheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verwei- gert werden.

  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

  4. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst durch die Konstituie- rung des Vereins wirksam.

    Artikel VI: BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Mitgliedern durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

  2. Der Austritt kann jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres, sohin jeweils zum 31. Dezember erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher

schriftlich angezeigt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

  1. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbei- träge bleibt hievon unberührt.

  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch we- gen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder wegen unehrenhaften Verhaltens ausgesprochen werden.

  3. Gegen den Vereinsausschluss kann die Berufung an die Generalversammlung erhoben werden. Bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung ruhen sämtliche Mitgliedschaftsrechte. Die Berufung hat längstens binnen Monatsfrist nach Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses an das ausgeschlossene Mit- glied zu erfolgen. Im Falle der Berufung hat die Generalversammlung diese als eigenen Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu setzen und darüber zu entscheiden.

  4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 4. genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

    Artikel VII:
    RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. 1.)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzuneh- men und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den or- dentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

  2. 2.)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu för- dern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

Die Organe des Vereins sind

Die Generalversammlung Der Vorstand
Der Rechnungsprüfer

(Art. IX und X) (Art. XI und XII) (Art. XIV)

Artikel VIII. VEREINSORGANE

Artikel IX:
DIE GENERALVERSAMMLUNG

  1. 1.)  Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.

  2. 2.)  Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstan- des, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (Art. VII 1. und Art. IX 6.) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

  3. 3.)  Sowohl zu der ordentlichen wie auch zu der außerordentlichen Generalversamm- lung sind alle Mitglieder mindesten 14 Tage vor dem Termin schriftlich unter Be- kanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

  4. 4.)  Einzelne Punkte zur Tagesordnung sind zu deren Berücksichtigung mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

  5. 5.)  Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  6. 6.)  Bei der Generalversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ei- nen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein an- deres Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

  1. 7.)  Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Punkt 6.) beschlussfähig. Ist die Generalver- sammlung zur angesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so ist diese auf dreißig Minuten zu vertagen. Nach dreißig Minuten ist die Generalversammlung jeden- falls beschlussfähig und findet mit derselben Tagesordnung statt.

  2. 8.)  Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung finden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit statt. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch ei- ner qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  3. 9.)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vereinsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so führt das an Jah- ren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

    Artikel X:
    AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

  • Beschlussfassung über den Voranschlag;

  • Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der

    Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstands-

    mitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;

  • Entlastung des Vorstandes;

  • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche sowie für außeror-

    dentliche Mitglieder;

  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

  • Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse vom Verein;

  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des

    Vereins;

  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehen-

    de Punkte.

Artikel XI: DER VORSTAND

  1. 1.)  Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern. Dieser sind:

    Vorsitzender Vorsitzenderstellvertreter Schriftführer Schriftführerstellvertreter Kassier Kassierstellvertreter

  2. 2.)  Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an sei- ner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf un- vorhersehbare Zeit aus, so ist einer der Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüg- lich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollte auch keiner der Rechnungsprüfer handlungsfä- hig oder erreichbar sein, so ist jedes ordentliche Mitglied ermächtigt, die Hand- lungsfähigkeit des Vereins durch Beantragung eines einstweiligen Kurators beim zuständigen Bezirksgericht zu beantragen, welcher dann umgehend eine außer- ordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

  3. 3.)  Die Funktionsdauer des gewählten Vorstandes dauert zwei Jahre. Sie verlängert sich bis zur ordentlichen Neuwahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

  4. 4.)  Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden, in dessen Verhinde- rungsfall von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich, einberufen.

  5. 5.)  Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald alle seine Mitglieder einberufen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

  6. 6.)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stim- mengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  7. 7.)  Den Vorsitz führt der Vorsitzende, in dessen Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, dass an Jahren älteste der anwesenden Vorstands- mitglieder.

  1. 8.)  Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Punkt 3.) erlischt die Funkti- on eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Punkt 9.) sowie Rücktritt (Punkt 10.).

  2. 9.)  Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vor- standes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

10.)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden, zu richten. Im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes ist dieser an die Ge- neralversammlung zu richten. Der Rücktritt wird mit Wahl bzw. mit Kooptierung (Punkt 2.) eines Nachfolgers wirksam.

Artikel XII: AUFGABENKREIS DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsbe- richtes und des Rechnungsabschlusses;

  • Vorbereitung der Generalversammlung;

  • Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;

  • Verwaltung des Vereinsvermögens;

  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

    Artikel XIII: BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

    ) Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, das bei vermögenswerten Dispositionen der Kassier zu sein hat. Sonstige rechtsgeschäftliche Bevollmächtigten, den Verein zu vertreten, können ausschließlich von diesen Funktionären erteilt werden.

) Zur passiven Stellvertretung des Vereins ist jedes Mitglied selbst berechtigt und verpflichtet. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Generalversammlung.

) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wir- kungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eige- ner Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

) Der Schriftführer hat den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwort- lich.

) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Vorsitzenden, des Schriftfüh- rers und des Kassiers deren jeweilige Stellvertreter.

Artikel XIV:
DER RECHNUNGSPRÜFER

  1. 1.)  Der Rechnungsprüfer wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen dem Rechnungsprüfer und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.

  2. 2.)  Dem Rechnungsprüfer obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Über- prüfung des Rechnungsabschlusses. Er hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

  3. 3.)  Im Übrigen gilt für den Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Artikel XI. Punkt 3., 8., 9., und 10. sinngemäß.

Artikel XV: AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. 1.)  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberu- fenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. 2.)  Diese Generalversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abzug der Pas- siven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

    Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z. 3 lit. a EStG zu verwen- den.

    Artikel XVI: SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN

) In allen zwischen den Mitgliedern oder aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

) Streitigkeiten werden zunächst von dem Vorstand formlos vorgetragen. Wenn eine gütliche Bereinigung unmöglich ist oder abgelehnt wird, bestimmt der Vor- stand eine Frist, binnen welcher jeder Streitteil zwei Aktivmitglieder als Schieds- richter namhaft macht.

Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden aus den namhaft ge- machten Aktivmitgliedern, und zwar binnen 14 Tagen nach erstmaligem Zusam- mentritt.

Bei Stimmengleichheit über die Person des Vorsitzenden entscheidet das Los.

) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mit- glieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

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